Gerichtsurteil im Fall „Oskar Gröning“

Autor/Autoren: 
TOA-Servicebüro
Jahr: 
2015

Köln, 23. Juli 2015

Pressemitteilung

Gerichtsurteil im Fall "Oskar Gröning"

Strafe statt Heilung?

50 Zeilen, 4.009 Anschläge

Revision gegen ‚mildes‘ Urteil

Nach einem dreimonatigen Gerichtsprozess gegen Oskar Gröning, einem ehemaligen SS-Unterscharführer, hat das Landgericht Lüneburg am 15. Juli 2015 das Urteil gesprochen: Der 94 Jahre alte Mann wurde wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nebenkläger fordern eine Revision: Das Urteil des Landgerichts sei zu milde, Gröning müsse wegen Mord verurteilt werden. Angesichts des fortgeschrittenen Alters und des instabilen Gesundheitsstandes des Angeklagten, stand bereits im Vorfeld die Frage im Raum, ob er überhaupt eine Haftstrafe antreten könne.

Nebenklägerin Eva M. Kor empfand bereits vierjährige Haftstrafe als nutzlos

Im Kindesalter wurde Eva Mozes Kor zusammen mit ihrer Schwester 1944 von Dr. Josef Mengele für Experimente in der Zwillingsforschung missbraucht. Beide überlebten Auschwitz. Als Zeichen der Vergebung für seine Taten, reichte sie 70 Jahre später Gröning im Gerichtssaal die Hand. Ihr Vorschlag an die Justiz: „Anstatt ihn ins Gefängnis zu bringen, sollte er zu vielen Schulen in seiner Umgebung gehen und den neuen Neonazis sagen, was passiert ist, dass es schlimm war, dass sie niemals wieder so etwas in Deutschland in der Gesellschaft zulassen sollten.“ Im Urteil wurde Kors Vorschlag nicht berücksichtigt. Sie reagierte darauf mit Enttäuschung: „Das Gericht soll mir, einer Überlebenden, beweisen, wie vier Jahre Gefängnis irgendjemandem nutzen.“

Gerechtigkeit als Unmöglichkeit – Heilung des Leids als Ziel

In der Günther Jauch-Sendung vom 26. April 2015 stellt Kor die Schaffung von Gerechtigkeit in Bezug auf den Holocaust infrage: „Es ist absolut unmöglich, dass es in der Nazisituation Gerechtigkeit geben könnte. Jeder Mensch hat nur ein Leben. Wenn man fünf, zehn oder dreihunderttausend Menschen umbringt, wie kann man dafür je bezahlen?“ Wichtiger als die Frage nach Bestrafung der Täter, sei die Unterstützung der Betroffenen bei der Heilung ihres Leids. „Überlebende sollte man ermutigen, zu sprechen, ihre Geschichten, ihren Schmerz nach außen zu tragen und mit der Öffentlichkeit zu teilen. Und die Täter sollten diese Tragödie dadurch bekräftigen und validieren, indem sie darüber sprechen, was sie getan haben. Dann würden wir vielmehr Fortschritte machen.“

Offene Fragen bleiben

Nicht zuletzt aufgrund Kors Vergebungsgeste und ihrer pragmatischen Forderung nach Grönings Verantwortungsübernahme, wirft der Gerichtsprozess Fragen auf: Wie soll es nach dem Holocaust für die Überlebenden überhaupt Gerechtigkeit geben können? Was brauchen Überlebende? Was braucht die Gesellschaft? Wie kann ein heilender Prozess in der Gesellschaft angestoßen werden? Wie sinnvoll ist es, einem 94jährigen Mann zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen? Was gibt es für Alternativen? Und wieso werden diese nicht ernsthaft in Erwägung gezogen?

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) als ungenutzte Chance zur Befriedung

Die Bedürfnisse, die Betroffene von Straftaten bzw. Überlebende des Holocausts haben, um ihren inneren Frieden finden zu können, sind individuell unterschiedlich. Sie alle müssen stets die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob sie ein Strafverfahren möchten oder/und sich für einen Dialog entscheiden. Im Unterschied zum Strafverfahren ermöglicht der TOA den Betroffenen, den Tatverantwortlichen und dem Gemeinwesen die direkte Beteiligung an ihrem Konflikt. Das Angebot unterstreicht nicht die Machtlosigkeit der Betroffenen, sondern deren Stärke. Der TOA hat selbst bei derart traumatisierenden Lebenskatastrophen das Potenzial, den Heilungsprozess der Betroffenen durch Partizipation voranzutreiben und ihnen bei der Entwicklung oder Zurückerlangung des Gefühls von Selbstwirksamkeit und Kontrolle zu helfen. Im Fall „Gröning“ bleibt das rechtskräftige Urteil weiterhin abzuwarten. Welche Konsequenzen damit für den Beschuldigten einhergehen ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenso unklar, wie die Förderlichkeit dieses Gerichtsverfahrens für den Heilungsprozess der Betroffenen.

Für Rückfragen:

Christoph Willms

Tel.: 02 21 / 94 86 51 - 27

Email: cw@toa-servicebuero.de

Website: www.toa-servicebuero.de

Link zum Thema: http://www.toa-servicebuero.de/aktuelles/fall-groening-das-gericht-soll-mir-einer-ueberlebenden-beweisen-wie-vier-jahre-gefaengnis


Weitere Informationen

Über das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung

Auf Beschluss von Bundestag und Bundesregierung wurde das TOA-Servicebüro 1992 als überregionale Zentralstelle zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs eingerichtet. Es ist eine Einrichtung des DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik – und wird aus Mitteln des Bundesministeriums der Justiz gefördert.

Der dahinter stehende Grundgedanke: Eine Straftat ist eine Verletzung von Menschen und Beziehungen. Eine solche Verletzung schafft Verpflichtungen. Im idealen Fall bezieht die Justiz Opfer, Täter und das Gemeinwesen in die Bemühungen um eine Verbesserung mit ein. Der zentrale Ansatz lautet: Die Bedürfnisse der Tatbetroffenen und die Verantwortung des Täters, das Übel wiedergutzumachen, zu einer gemeinsamen Lösung zusammen zu führen. Dies geschieht im Täter-Opfer-Ausgleich. Das TOA-Servicebüro  trägt aktiv dazu bei, diesen Weg einer konstruktiven Bewältigung des durch eine Straftat geschehenen Unrechts (Annäherung an den englischen Begriff – Restorative Justice) fest in das Strafrechtssystem zu integrieren. Arbeitsschwerpunkte sind Öffentlichkeitsarbeit, Aus- und Fortbildung, Qualitätssicherung und -entwicklung.

Ziel des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung ist die vermehrte, fachgerechte Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Dabei bedeutet vermehrt eine bundesweit flächendeckende Anwendung in allen geeigneten Fällen. Fachgerecht bedeutet, Mindeststandards für die Ausgleichsarbeit zu erarbeiten und festzulegen, Mitarbeiter der Einrichtungen entsprechend auszubilden, die Ausgleichspraxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie den Dialog mit Betroffenen, der Bevölkerung im Allgemeinen und mit den Medienvertretern zu vertiefen.

Über den Täter-Opfer-Ausgleich

Mit der Einführung des Paragraphen 46 a StGB im Jahr 1994 hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die außergerichtliche Konfliktschlichtung in Form eines Täter-Opfer-Ausgleichs (kurz: TOA) in unserer Gesellschaft zu stärken. Betroffene von Straftaten jeglicher Art haben im TOA die Möglichkeit mit Hilfe eines Vermittlers auf freiwilliger Basis eine außergerichtliche Konfliktregelung zu finden und sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen. Das Gespräch wirft oftmals ein neues Licht auf die Rollen der Tatbetroffenen und der Tatverantwortlichen und kann dadurch nachhaltig zur Verarbeitung der entstandenen Probleme beitragen. Eine gelungene Kommunikation zwischen den unmittelbaren und mittelbaren Konfliktbeteiligten lebt auch in Strafsachen als Beispiel für Verständnis und Toleranz, baut Vorurteile ab und hat eine befriedende Wirkung auf das Zusammenleben. Wiedergutmachung ist eher dazu geeignet dem Rechtsfrieden zu dienen als Strafe.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 

Mitglied im:

European Forum for Restorative Justice Bundesverband Meditation

 

 

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